14 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:3938]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Heute ist wieder...

Heute ist wieder einer von den Tagen, an denen es nun wirklich wenig gibt, was man machen könnte, was besser ist als in die Vorlesung zu gehen.

Es ist draußen nass, es ist kalt, es ist ungemütlich, hier drin ist es warm, es ist angenehm, es ist mehr oder weniger spannend, wie auch immer.

Haben Sie organisatorische Dinge, die wir klären müssten?

Sonst vielleicht nur kurz vor meiner Seite der... Ja, bitteschön.

Ich wollte gerade sagen, kurz vor meiner Seite der Hinweis, es wird so kurz vor halb, wird ein Mitarbeiter kommen und wir werden dann hier die Probeklassuren austeilen.

Das heißt, wir haben aber, berechtigte Frage, ja, wir haben also eine etwas verkürzte Zeit, umso wichtiger, dass wir gleich anfangen.

Es sei denn, es gibt sonst noch organisatorische Dinge zu klären.

Scheint nicht der Fall zu sein. Fangen wir mal an mit unseren Hausaufgaben zur Wiederholung dessen, was wir in der letzten Stunde gemacht haben.

Die erste Frage, die hier gestellt worden war in den Hausaufgaben, war einfach sozusagen noch mal Grundsystematik.

Welche beiden Arten der Beteiligung kennen Sie im Strafrecht und was sind jeweils sozusagen die Untergruppen?

Beteiligung ist der Oberbegriff, wofür?

Beteiligung ist der Oberbegriff für?

Ja, für eine Teilnahme, einfach an der Tat.

Für Teilnahme und für?

Also, Täterschaft und Teilnahme. Beteiligung, wenn wir sprechen von der Beteiligung, dann meint es die Täterschaft und die Teilnahme, Stichwort, dualistisches Beteiligungsprinzip.

Wir betrachten nicht alle irgendwie als Täter und differenzieren nur bei der Strafzumessung, sondern wir unterscheiden qualitativ zwischen den zentral gestaltenden Tätern und den Teilnehmern.

Bei diesen Tätern, da kennen wir welche Untergruppen der Täterschaft im Gesetz?

Es gibt die Alleintäterschaft und es gibt die Mittelbaritäterschaft und es gibt die Mittäterschaft.

Also in ParKa 25 Alleintäterschaft, 25, Alternative 1, unmittelbare Alleintäterschaft, Alternative 2, mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft 25, 2.

Wir hatten dann auf der Vorhineinung diesen Begriff Nebentäterschaft, der im Prinzip zum Ausdruck bringt, da gibt es mehrere Leute, die sind alle Täter, die haben alle Täterqualität,

wirken aber nicht als Mittäter zusammen, also sind mehr oder weniger zufällig nebeneinander Täter.

Und da hatte ich Ihnen schon gesagt, das spielt beim Vorsatzdelikt eine untergeordnete Rolle, weil das wäre schon ein komischer Zufall, wenn zeitgleich mehrere Personen hier als Täter tätig werden.

Beim Fahrdienstkreisdelikt spielt es eine größere Rolle. Eine Frage, auf die sind wir gar nicht eingegangen am Montag, wenn wir sagen, da gibt es so eine Kategorie Nebentäterschaft

und die steht eigentlich nirgendswo im Paragraph 25, verträgt sich das mit Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz? Also wenn wir jetzt keine Regelung für die mittelbare Täterschaft hätten,

wenn drin steht Täter ist nur wer die Tat selbst begeht und wir würden dann im Prinzip so sagen, naja selbst begeht, das bedeutet auch, dass ich die Tat durch einen anderen begehe

und das würde im Gesetz gar nicht drinstehen, da hätten wir wahrscheinlich ernsthafte Bedenken mit Blick auf das Analogieverbot. Wie ist das bei der Nebentäterschaft?

Ist die auch problematisch mit Blick auf 100 Absatz 2 Grundgesetz?

Na ja, insofern ja nicht, dass wir gesagt haben, das sind ja alles voneinander unabhängige Täter, da ist halt jeder ein eigener Täter.

Also das ist ja im Prinzip nur eine Beschreibung von etwas, was ohnehin vorliegt, aber da hängen keine Rechtsfolgen dran, da ist es nicht so wie bei der mittelbaren Täterschaft,

dass mir als Hintermann das Handeln des Vordermannes oder bei der Mittäterschaft, des Handels anderen Mittäters zugerechnet wird.

Das ist also keine Zurechnungsvorschrift, sondern sozusagen nur eine Beschreibung des Phänomens. Mehrere Leute sind unabhängig voneinander Täter,

dann nennen wir das eben Nebentäterschaft, aber die Voraussetzungen dafür, dass sie Täter werden, das sind die ganz normalen 25.1 Alternative 1 Voraussetzungen,

und deswegen haben wir da in der Tat ganz richtig erkannt kein Problem mit Artikel 100 Absatz 2 Grundgesetz.

Die Untergruppen bei der Teilnahme sind welche? Anstiftung und Beihilfe, § 26, 27.

Was setzt jede Form der Teilnahme, also Anstiftung wie Beihilfe, zwingend voraus?

Das hatten wir nur so im Überblick gemacht, weil Teilnahme dann erst ab der nächsten Stunde kommt, ja.

Sehr schön. Eine vorsätzliche rechtswidrige, Klammer auf nicht notwendig schuldhafte, das ist diese limitierte Accessorität Haupttat.

Wir werden da heute bei einem Sonderproblem der Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung dazu kommen,

dieses Problem, dass wir eine vorsätzliche rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Haupttat brauchen.

Nach welchen Kriterien kann allgemein zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden werden?

Welches zusätzliche Kriterium kann eine Rolle spielen, wenn z.B. die Beteiligung einer Straftat nach § 26, a StGB im Raume steht?

Stellen wir mal die zweite Frage zurück, sondern nach welchen Kriterien kann man allgemein versuchen, Täterschaft und Teilnahme voneinander abzugrenzen?

Wie kann da der Zugriff, wie kann da das Herangehen sein? Entweder eher so oder eher so?

Also ich glaube diese bestimmten Merkmale bei besonderem Tatbestand?

Ja, wobei das ist aber eigentlich nicht allgemein zwischen Täterschaft und Teilnahme, sondern das, was Sie jetzt wahrscheinlich sagen wollen, ja?

Die Subjektive, also Willen des Täters oder Interesse an der Tat oder eben Teilnehmer zu sein.

Das ist die eine Möglichkeit. Ich kann versuchen, das subjektiv abzugrenzen nach dem Interesse, nach dem Täterwillen oder ich kann, wenn ich es subjektiv abgrenzen kann, wahrscheinlich auch...

Objektiv abgrenzen und da kommt es auf die Tatherrschaft an.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:11:17 Min

Aufnahmedatum

2014-05-28

Hochgeladen am

2014-05-28 12:19:26

Sprache

de-DE

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